Sozialgericht Berlin Urologie darf Vagina von Trans-Frau operieren

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Die urologische Abteilung einer Klinik darf bei Frauen mit Transidentität Behandlungen an weiblichen Geschlechtsorganen vornehmen. Das urteilt das Sozialgericht Berlin.

Sozialgericht Berlin: Die urologische Abteilung darf bei Frauen mit Transidentität Behandlungen an weiblichen Geschlechtsorganen vornehmen. – © Georgiy (stock.adobe.com)

Bei der Frage, ob die Nachoperation einer Vagina überhaupt in den Versorgungsauftrag eines Krankenhauses fällt, das keine Gynäkologie, aber eine Urologie hat, spielt das veränderte Geschlecht nicht unbedingt die Hauptrolle. Nach Überzeugung der Richter ist für die Zuordnung der Behandlung zum männlichen oder weiblichen Genitalsystem „nicht nur der rechtliche Status der Patientin, sondern auch deren ursprüngliche biologische Einordnung heranzuziehen“. Von besonderer Bedeutung seien die Ausbildung und Erfahrung der Operateure in der Behandlung der Gefäß- und Nervenbahnen der biologisch männlichen Genitalien. Auch die Wiederherstellung einer Neovagina erfolge durch Behandlung von Teilen des biologisch ursprünglich männlichen Geschlechtsorgans. Für die Behandlung männlicher Genitalien ergebe sich eine Zuordnung zum Fachgebiet Urologie (Az. S 56 KR 3604/18).

Zum Hintergrund

Nach dem Urteil des Sozialgerichts muss die Krankenkasse also den urologischen Eingriff bei der Patientin zahlen. Sie hatte 2013 aufgrund einer Mann-zu-Frau-Transidentität eine geschlechtsangleichende Operation erhalten. Dafür waren die männlichen Geschlechtsorgane in eine künstliche Vagina umgestaltet worden. 2018 wurde bei der Frau die Korrektur der Vagina medizinisch erforderlich. Das klagende Krankenhaus führte die Operation mit einem Team aus Gynäkologen und Urologen durch und rechnete für die Behandlung gegenüber der Krankenkasse eine Vergütung von rund 4.000 Euro ab. Die Kasse verweigerte die Bezahlung mit der Begründung, dass Korrekturoperation einer neugebildeten Vagina zum Fachgebiet der Frauenheilkunde und Geburtshilfe gehören. Hierfür fehle der Klinik aber der Versorgungsauftrag, so dass kein Vergütungsanspruch bestehe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Krankenkasse hat Berufung eingelegt, die bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg anhängig ist.