Das Bundessozialgericht hat jetzt über die Liposuktion geurteilt. Es ging dabei um die Frage, ob die Behandlung, bei der noch kein eindeutiger Nutzbeleg vorgewiesen werden kann, zu Lasten der Kasse gehen darf.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich 24. April 18 erneut mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) iSd. § 137c SGB V, die noch keinen eindeutigen Nutzenbeleg vorweisen können, jedoch das Potential einer tauglichen Behandlungsalternative besitzen, zulasten der Krankenkassen von den Leistungserbringern im stationären Bereich erbracht werden dürfen.
Die Klägerin hatte mehrere Liposuktionen auf eigene Kosten vornehmen lassen und begehrt Erstattung der Kosten von der Krankenkasse. Die Beklagte verweigerte jedoch die Zahlung mit dem Einwand, dass die Liposuktion keine anerkannte Behandlungsmethode darstelle und ein etwaiges Potential nicht ausreiche, um sie zulasten der Krankenkassen erbringen zu können.
Das BSG schließt sich den Entscheidungen der Vorinstanzen an und führt seine restriktive Rechtsprechung fort. Das BSG hält an seiner Ansicht fest, dass das strenge Qualitätsgebot des § 2 I 3 SGB V auch im Rahmen innovativer Behandlungsmethoden gewahrt werden müsse und der § 137 c SGB V insofern keine Modifikation zulasse. Auch ein etwaiges laufendes Erprobungsverfahren des GBA ( § 137 e SGB V) ändere nichts an der Erbringbarkeit der Behandlungsmethode. Inwieweit diese Rechtsprechung mit dem gesetzgeberischen Willen, der in der Einführung des § 137 c III SBG V verankert ist, einhergehen kann, bleibt fraglich. Ziel des Gesetzgebers war es, im Rahmen der Erbringung von NUB auch solche Behandlungsmethoden zuzulassen, die das Potential einer tauglichen Behandlungsalternative bieten und damit den betroffenen Versicherten den Zugang zum medizinischen Fortschritt zu gewähren.
Die zunächst vielversprechende Rechtsprechung des LSG Bremen vom 10. April 18, die einen Anspruch auf Versorgung mit einer stationären Liposuktion in einem anderen Verfahren bejahte, muss vermutlich hinter der nachfolgenden BSG Entscheidung erneut zurücktreten. Es deutet sich damit kein Paradigmenwechsel in der Rechtsprechung des BSG an.
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