Substitutionsärzte müssen Take-Home-Verordnungsverfahren beachten

Ärzte, die ihren Patienten Methadon verschreiben, müssen das Take-Home-Verordnungsverfahren beachten. Verstoßen Substitutionsärzte dagegen, können sie mit einem mehrjährigen Berufsverbot belegt werden wie ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt.

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Der BGH bestätigte die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 360 Tagessätzen und ein Berufsverbotfür die Dauer von fünf Jahren wegen Verstoßes gegen das Take-Home-Verordnungsverfahren, die es den Patienten ermöglichen, die für maximal eine Woche benötigten Substitutionsmittel in der Apotheke zu beziehen und eigenständig ohne weitere ärztliche Kontrolle einzunehmen.

BGH, Urt. v. 28.01.2014 – 1 StR 494/13

Das LSG Berlin-Brandenburg urteilte, dass sich ein Vertragsarzt als ungeeignet für die Durchführung und Abrechnung von Substitutionsleistungen erweist, wenn er seine Abwesenheit länger als eine Woche der Kassenärztlichen Vereinigung nicht unter Benennung der vertretenden Ärzte unverzüglich mitteilt, er sich nicht vergewissert, dass der Vertreter die Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt, er die Sorgfaltspflichten für eine „Take-Home-Verordnung“ mehrfach verletzt und die Regelungen über die zeitweilige Substitutionsbehandlung durch einen vertretenden Arzt (§ 5 IX BtMVV) nicht einhält.

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.05.2012 – L 7 KA 31/09 RID 12-04-16  

Praxishinweis: Nehmen Sie die nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Methadon, also die nicht ordnungsgemäße, nicht in der verordneten Dosis vorgenommene Einnahme bzw. den zusätzlichen Konsum unerlaubter Betäubungsmittel durch die Patienten nicht billigend in Kauf! Kontrollieren Sie Ihren Patienten und halten Sie während des Take-Home-Zeitraumes zum Patienten persönlichen Kontakt. Anderenfalls riskieren Sie eine unerlaubte und damit strafbare Verschreibungen von Betäubungsmitteln.

Anschrift des Verfassers: Dr. Tobias Weimer, M.A., Fachanwalt für Medizinrecht, Frielinghausstr. 8, 44803 Bochum Essen; Tel: 0234 – 60491192; info@kanzlei-weimer-bork.de ; www.kanzlei-weimer-bork.de