Gemeinsamer Bundesausschuss Neue Qualitätsmanagement-Richtlinie für Praxen und Kliniken

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Für Krankenhäuser und Praxen gelten in Zukunft einheitliche Anforderungen an das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement – diese neue Richtlinie wurde jetzt vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen. Damit werden die drei bisherigen Richtlinien abgelöst.

Der G-BA hat über gemeinsame Qualitätsmanagament-Richtlinien für Kliniken und Praxen entschieden. – © jemastock (Fotolia.com)

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) meldet, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) einheitliche Anforderungen für das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement (QM) für Kliniken und Praxen beschlossen hat. Kern der neuen Richtlinie sind konkrete Methoden und Instrumente als Bestandteile des QM, etwa der Einsatz von Checklisten und Prozessbeschreibungen oder die Regelung von Verantwortlichkeiten. Arzneimitteltherapiesicherheit, Schmerzmanagement und die Vermeidung von Stürzen sind neu in der Richtlinie. Aber auch Notfall- und Hygienemanagement werden weiterhin aufgeführt.

Die Änderungen konkret

Neu ist, dass jetzt bei operativen Eingriffen unter Beteiligung von zwei oder mehr Ärzten oder bei Eingriffen, die unter Sedierung erfolgen, OP-Checklisten eingesetzt werden müssen. Damit sollen Patienten-, Eingriffs- und Seitenverwechslungen sowie schwerwiegende Komplikationen vermieden werden.

In der neuen Richtlinie rückt das QM als wichtiger Ansatz zur Förderung der Patientensicherheit in den Fokus. Verschiedene Instrumente und Methoden konzentrieren sich besonders auf sicherheitsrelevante Prozesse. Zudem wird klargestellt, dass sich bei Kooperationsformen wie Berufsausübungsgemeinschaften oder medizinischen Versorgungszentren die QM-Anforderungen nicht auf den einzelnen Arzt oder Psychotherapeuten, sondern auf die Einrichtung als solche beziehen.

BMG entscheidet bald

Die erstmals sektorenübergreifend angelegte QM-Richtlinie war bereits am 17. Dezember 2015 in einer Neufassung beschlossen worden, bislang aber noch nicht in Kraft getreten. Die Änderungen der Richtlinie erfolgten nach einer Auflage des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Der Beschluss wird dem BMG zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.