Übersicht zu wichtigen Änderungen (Teil 1) Neue Gesetze und Reformen 2020

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Abrechnung & DRG und G-BA

Pro Monat eine Reform – Bundesgesundheitsminister Jens Spahn blieb auch 2019 bei seinen (Gesetzes-)Vorhaben sportlich. Noch Anfang November waren Bundestag und Bundesrat mit letzten Beschlüssen beschäftigt, die ab Januar in Kraft treten. HCM gibt einen Überblick zu den wichtigsten Neuerungen aus Pflege und Gesundheit.

HCM gibt einen Überblick zu den wichtigsten Neuerungen für das Jahr 2020. – © Olivier Le Moal (stock.adobe.com)

Sortiert haben wir für Sie nach Stichworten, da einige neue Gesetze verschiedene Aspekte betreffen. Berücksichtigt sind ebenso Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) – der seine öffentlichen Sitzungen demnächst live im Internet übertragen soll –und weitere Änderungen im Alltag. Die Übersicht für alle Neuerungen, die etwas später in Kraft treten, folgt bei uns Anfang Februar.

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn wird von bisher 9,19 Euro ab Januar 2020 auf 9,35 Euro brutto pro Stunde angehoben.

Beiträge zur Krankenversicherung

Der von den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) festzusetzende Zusatzbeitragssatz steigt laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) von 0,9 Prozent auf voraussichtlich 1,1 Prozent. Aufgrund der hohen Rücklagen schätzt Minister Spahn, dass die „zu zahlenden Beiträge für viele Versicherte unter dem Strich gleich bleiben oder sinken.“ Der GKV-Spitzenverband warnt allerdings jetzt schon vor den Kosten durch teure Reformen.

Beiträge zur Kranken­versicherung für Betriebsrentner

Das BMG hat eine Entlastung für Betriebsrentner vorgesehen, die derzeit auf ihre Altersbezüge noch den vollen Beitrag (auch den Arbeitgeberanteil) zahlen. Demnach bleiben diese Renten bis 155,75 Euro beitragsfrei; für Monatsbezüge bis 318 Euro fällt maximal der halbe Beitragssatz an. Den GKVs entgehen dadurch jährlich 1,2 Milliarden Euro, die aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert werden.

Beiträge zur Pflegeversicherung

Der Beitragssatz soll unverändert bei 3,05 Prozent (bzw. 3,3 Prozent für Kinderlose) bleiben. Für Besserverdienende kann sich trotzdem eine Verteuerung von mindestens 4,50 Euro/Monat ergeben, weil die Beitragsbemessungsgrenze von 4.537,50 auf 4.687,50 Euro/Monat angehoben wird.

Entlastung pflegender Angehöriger

Sozialhilfeträger dürfen künftig auf das Einkommen der Kinder pflegebedürftiger Eltern erst dann zurückgreifen, wenn deren Bruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Umgekehrt gilt dies auch für Eltern von volljährigen pflegebedürftigen Kindern. Das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfeund in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) enthält eine Vermutungsregel: Nur in Ausnahmefällen, in denen die Behörden ein Einkommen über der Schwelle vermuten, müssen Betroffene ihr Einkommen offenlegen.

Digitale Versorgung

Ärzte können ihren Patienten jetzt „gesunde Apps“ verschreiben, die von den Krankenkassen bezahlt werden – „das ist Weltpremiere“, so Minister Spahn. Diese Regelung ist Teil des „Digitale-Versorgung-Gesetz“ (DVG),das die Kassen auch verpflichtet, den Versicherten Angebote zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz zu machen. Ebenso wird der Zugang zu Online-Sprechstunden erleichtert. Weiter sollen auf elektronischem Weg Kassenbeitritteund Wahlleistungsvereinbarungen mit Krankenhäusern sowie Verordnungen für Heil-und Hilfsmittel bzw. häusliche Krankenpflege möglich sein.

Digitale Patientendaten / IT-Sicherheit

Die Selbstverwaltung erhält den Auftrag, die IT-Sicherheitsstandards für niedergelassene Ärzte verbindlich festzuschreiben, um Gesundheitsdaten in Praxen zu schützen. Umstritten ist der Beschluss via DVG, dass fortan in einem Forschungsdatenzentrum die bei den Krankenkassen vorliegenden Abrechnungsdaten pseudonymisiert zusammengefasstund der Forschung auf Antrag über anonymisierte Ergebnisse zugänglich gemacht werden.

Bezüglich der laufenden Erhebung hochsensibler Gesundheitsdaten zu Zwecken der Tarifgestaltung in der Krankenversicherung fordert der Bundesrat in einer Entschließung vom 29. November die Bundesregierung auf, Big-Data-Anwendungen im Gesundheitswesen mit den notwendigen rechtlichenund technischen Maßnahmen zu flankieren – die rechtlichen Maßnahmen müssten dabei über den reinen Datenschutz hinausgehen. Der Bundesrat verweist dazu auch auf die im März veröffentlichten neuen Leitlinien des Europarates. Ob die Bundesregierung diese Entschließung, besagte Form der Datenerhebung für unzulässig zu erklären, aufgreiftund eine Gesetzesänderung auf den Weg bringt, ist derzeit offen.

Implantateregister

Um Sicherheitund Qualität zu erhöhen, sieht das Gesetz zur Errichtung des Implantateregisters Deutschland (EIRD) Meldungspflichten vor. Zum einen müssen Hersteller ihre Produkte in der Datenbank registrieren; zum anderen sind Gesundheitseinrichtungen, gesetzlicheund private Krankenversicherungen verpflichtet, Im-und Explantationen einzutragen. Die zentrale Datensammlung übernimmt das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentationund Information. Das Robert Koch-Institut richtet eine unabhängige Vertrauensstelle ein, die alle personenbezogenen Daten pseudonymisiert.

Abschmelzen der Krankenkassen-Finanzreserven

Finanzreserven einer Krankenkasse dürfen den Umfang einer Monatsausgabe nicht mehr überschreiten. Das GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) gibt vor, dass ab sofort überschüssige Reserven über einen Zeitraum von drei Jahren abgebaut werden müssen.

Neuordnung der Medizinischen Dienste

Nach dem MDK-Reformgesetz werden die Medizinischen Dienste der Krankenkassen (MDK) künftig als eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung Medizinischer Dienst (MD) geführt. In den MD-Verwaltungsräten sollen erstmals Vertreter u.a. von Patienten, Ärztenund Pflegekräften aufgenommen werden. Von einer angestrebten Unabhängigkeit der Krankenkassen oder ursprünglich vorgesehenen faireren Abrechnungsprüfungen könne aber keine Rede sein, monieren Krankenhausverbände: Sie sind empört, dass der Bundestag per Änderungsanträge auf dem letzten Beschlussmeter u.a. noch Strafzahlungen von 300 Euro pro gekürzter Rechnung durchgedrückt hat. (Mehr Details in HCM-Ausgabe 10/19 ab Seite 22.)

Zuschuss für ländliche Kliniken

Krankenhäuser in dünn besiedelten Regionen werden mit einer zusätzlichen Pauschale von 400.000 Euro pro Klinikund Jahr gefördert, sofern sie bestimmte Fachabteilungen vorhaltenund einen G-BA-Sicherstellungszuschlag – wie eine Bevölkerungsdichte unter 100 Einwohner – erfüllen. Ziel ist eine bessere Versorgung in ländlichen Gebieten. Auf der Förderliste stehen derzeit etwa 120 Häuser.

Krankenhausfinanzierung / DRG-Katalog

Die Kosten für das Pflegepersonal werden jetzt aus den Fallpauschalen herausgerechnetund der krankenhausindividuelle Pflegepersonalbedarf gesondert von den Krankenkassen erstattet. Dieser Beschluss im Rahmen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG), der rund 15 Milliarden Euro umschichtet, ist die größte Reform seit Einführung des DRG-Systems vor 16 Jahren. Aufgrund dieser Änderungen gilt auch ein neuer DRG-Katalog. (Mehr Details in HCM-Ausgabe 11/19 ab Seite 18.)

Pflegepersonaluntergrenzen für Krankenhäuser

Das BMG hat per Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) weitere verbindliche Zahlen für solche Krankenhausbereiche festgelegt, in denen dies aus Gründen der Patientensicherheit besonders notwendig ist. Neben Intensivstationen, Geriatrie, Kardiologie und Unfallchirurgie (seit 2019) zählen nun auch Herzchirurgie und Neurologie dazu. Dabei wurden die Untergrenzen für die Kardiologie noch einmal verschärftund bereits jetzt festgelegt, dass für die Intensivmedizin ab Januar 2021 ebenso ein noch strengerer Personalschlüssel gelten wird. Parallel wurde der prozentual zulässige Anteil an Pflegehilfskräften überwiegend gesenkt.

Personalvorgaben für Psychiatrieund Psychosomatik

Anders als unter Geltung der bisherigen Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV), die nur ein Personalbemessungsinstrumentund die Basis für Budgetverhandlungen war, werden mit der neuen G-BA-Richtlinie über die personelle Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrieund Psychosomatik (PPP-RL) erstmals verbindliche personelle Mindestvorgaben etabliert. Dafür wurden u.a. die Minutenwerte für Behandlungen erhöht. Allerdings sieht die Regelung eine Übergangszeit von vier Jahren vor (mit Einhaltung von erst 85 bzw. 90 Prozent der Vorgaben), um die kontinuierliche Versorgung von Patienten zu gewährleisten. Gleichwohl entsteht ein erheblicher Personalmehrbedarf.

Generalistische Pflegeausbildung

Auf Basis des Pflegeberufereformgesetzes (PflBRefG) startet die generalistische Pflegeausbildung. Die neue Ausbildung dauert drei Jahre – nach zwei Jahren mit gleichen Lehrplänen ist eine Zwischenprüfung abzulegen, im letzten Jahr können sich die Anwärter auf die Fachgebiete „Gesundheits-und Kinderkrankenpflege“ bzw. „Altenpflege“ spezialisieren. Wer auch im dritten Jahr die generalistische Ausbildung fortsetzt, erwirbt den Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann.“ Im Jahr 2026 entscheidet der Bundestag, ob die Reform bleibt oder aufgehoben wird.

Neue Hebammenausbildung

Das Hebammenreformgesetz (HebRefG), das die Berufsanerkennungsrichtlinie der Europäischen Union (EU) umsetzt, schreibt jetzt ein duales Studium vor. Verbunden wird ein wissenschaftliches Studium mit einer beruflichen Ausbildung. Nach mindestens sechs bzw. höchstens acht Semestern, die zudem vergütet werden, schließt der neue Weg mit einem Bachelorund einer staatlichen Prüfung ab – künftig Voraussetzung, um die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen zu dürfen. Die bisherige Ausbildung an speziellen Schulen soll übergangsweise noch bis 2022 möglich sein.

Arzneimittelpreise

Die Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnungund der Arzneimittelpreisverordnung (ApBetrOund AMPreisV) regelt u.a., dass eine wirkstoffgleiche Ersetzung von verschriebenen Arzneimitteln in der Apotheke auch für Versicherte in der privaten Krankenversicherung, Beihilfeempfängerund Selbstzahler ermöglichtund eine Vorschrift zur Kennzeichnung von Rezeptur-Arzneimitteln vereinfacht wird. (Die Neuerungen zur ApBetrO sind bereits im Oktober in Kraft getreten.)