Gehalt & Arbeitsbedingungen
Einheitliche Berufskleidung in CI-gerechter Optik gehört für viele Unternehmen zum guten Ton. Tipps aus der Praxis zeigen, wie man Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einbindet, damit auch sie zufrieden sind, und welche rechtlichen Aspekte zu beachten sind.

Der eine möchte nur diese bestimmte Marke. Der andere findet die ausgewählte Hose unbequem. Ein dritter die Farbe der Berufskleidung unsäglich. Das Unternehmen wiederum besteht auf den einheitlichen Auftritt im Corporate Design – und seine ausgesuchte Kleidung. Was aber darf der Unternehmer/die Unternehmerin bestimmen? Und muss der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin wirklich anziehen, was der Chef bzw. die Chefin wünscht?
Rechtlicher Rahmen
§ 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers der Gewerbeordnung (GewO) gibt das Weisungs- und Direktionsrecht des Arbeitgebers wider: Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmendens Rücksicht zu nehmen (Quelle: Bundeministerium für Justiz und Verbraucherschutz).
Der textile Mietdienstleister DBL – Deutsche Berufskleider-Leasing GmbH erklärt, dass demnach Arbeitgeber vorgeben dürfen, wie der Betrieb, also auch die Belegschaft, nach außen in Erscheinung treten soll. Bei einer Verweigerung habe der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin mit einer Abmahnung zu rechnen. Demgegenüber stehe allerdings das Persönlichkeitsrecht, das diese Befugnis wieder einschränke.
Entscheidend sei immer, ob Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse haben, das äußere Erscheinen der Mitarbeitenden zu bestimmen – sprich wenn diese seinen Betrieb öffentlich sichtbar vertreten. Meist gelte auch: Je weniger Kundenkontakt, desto weniger Vorschriften bei der Kleidung. Ausnahme sei hier, wenn aus Sicherheits- oder Hygiene-Gründen am Arbeitsplatz (z.B. Straßenbau, Gesundheitswesen, Lebensmittelproduktion) spezielle Arbeitskleidung bzw. Schutzausrüstung vorgeschrieben ist.
Tipps aus der Praxis
„Die Einführung der Corporate Fashion ist ein Prozess, der alle Beteiligten fordert“, weiß Thomas Krause von DBL. „Zudem fällt das Thema in vielen Fällen unter die betriebliche Mitbestimmung.“ Hier sieht Krause es als sinnvoll und notwendig, den Betriebsrat, die Arbeitnehmervertretung oder eine Projektgruppe in die Planung einzubeziehen. „So werden viele gute Ideen und Anregungen eingebracht und eine sehr hohe Akzeptanz bei den Mitarbeitenden erreicht – und das ist wichtig, da Corporate Fashion ohne sie nicht funktioniert.“
Laut Erfahrung des Experten zeige sich auch, dass nur ein offenes innerbetriebliches Miteinander von Geschäftsführung und Team zu einer Lösung führe, die sich im beruflichen Alltag bewährt. Darum gehöre für den Textilprofi im Vorfeld aller Entscheidungen die ausführliche Beratung inklusive individueller Bedarfsanalyse zum Konzept. „Aus meiner Sicht macht es Sinn, das Team mitentscheiden zu lassen.“ Man könne hierfür z.B. Tragetests durchführen. Außerdem sei individueller Geschmack heute gut vereinbar mit einem einheitlichen Auftritt aufgrund der Vielfalt angebotener Berufskleidung.

Roswitha Eckstaller, stellvertretende Leiterin der Ambulanten Pflege beim Bayerischen Roten Kreuz, Kreisverband Rosenheim, erklärt: „Unsere Pflegekräfte durften mitauswählen und konnten die Kleidung vorher anprobieren. Sie sollen sich ja in der Kleidung auch wohl fühlen. Die Kleidung muss Bewegungsfreiheit bieten.“