Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben ein Gutachten über das ambulante Operieren im Krankenhaus beauftragt. Die Ergebnisse zeigen: Der AOP-Katalog könnte deutlich erweitert werden.

Am 1. April veröffentliche das IGES-Institut ein neues Gutachten über das ambulante Operieren im Krankenhaus. Nach Aussagen der Gutachter könnten die aktuellen Leistungen des AOP-Kataloges um fast 90 Prozent erweitert werden – das sind in etwa fast 2.500 verschiedene Leistungen.
Nun will sich der GKV-Spitzenverband mit der KBV und DKG beraten und für eine „substanzielle Erweiterung es AOP-Kataloges einsetzen“, wie Stefanie Stoff-Ahnis, Vorständing beim GKV-Spitzenverband, erklärt. Nach einer inhaltlichen Prüfung könne entschieden werden, welche Leistungen wann und unter welchen Voraussetzungen in den AOP-Katalog aufgenommen werden können.
Die IGES-Ergebnisse im Detail
Vorgeschlagen wird konkret 2.476 Leistungen im Bereich der ambulanten Operationen und stationsersetzenden Eingriffe auf Basis des Katalogs der verschiedenen Operations- und Prozedurenschlüssel, den sogenannten OPS-Codes, einzuführen. Damit würde der AOP-Katalog (Stand 2019) in einem Schlag um 86 Prozent erweitert werden. Neu geschaffen wurde der Bereich der stationsersetzenden (z.B. konservativen) Behandlungen. Hier empfiehlt das Gutachten, 65 Fallpauschalen (DRGs) in den AOP-Katalog aufzunehmen. Dazu gehören u.a. strahlentherapeutische DRGs und DRGs im Bereich der nicht-komplexen konservativen Tumorbehandlungen. Für 108 OPS-Kodes aus dem bestehenden Katalog wird empfohlen, gezielt eine Herausnahme aus dem AOP-Katalog zu prüfen.
DKG: „Gutachten bietet gute Ansätze“
„Durch den gewählten potenzialorientierten Ansatz bietet das Gutachten über die Empfehlungen zur Erweiterung des bisherigen AOP-Kataloges hinaus gute Ansätze, auf deren Basis ein Katalog stationsersetzender Leistungen für einen eigenen neuen klinisch-ambulanten Bereich definiert werden kann“, erklärt Dr. Gerald Gaß, Vorstandsvorsitzender der DKG. Krankenhäuser sollen laut Gaß dabei zukünftig nach medizinischen Aspekten selbst entscheiden können, ob sie diese Leistung klinisch-ambulant oder stationär erbringen. Ein solcher klinisch-ambulanter Leistungsbereich an den Krankenhäusern könne seiner Einschätzung nach ideal mit den im Koalitionsvertrag angesprochenen Hybrid-DRG vergütet werden. „Damit werden starke Anreize für eine Ambulantisierung bisher vollstationärer Leistungen gesetzt und allein medizinische Aspekte bei der patientenindividuellen Wahl des Behandlungsortes in den Mittelpunkt gestellt“, sagt Gaß.
AOK fordert gesetzliche Nachbesserung
Dr. Carola Reimann, Vorstandsvorsitzende des AOK-Bundesverbandes, fordert nun gesetzliche Nachbesserungen. Denn aus Sicht des AOK-Bundesverbandes „reichen die bisherigen gesetzlichen Regelungen nicht aus, um das Ziel der verstärkten Ambulantisierung tatsächlich zu erreichen“. Derzeit sei lediglich vorgesehen, dass sich Vertragsärzte, Krankenhäuser und Kassen auf Bundesebene über einen Katalog und ein Vergütungssystem verständigen. Auf der regionalen Ebene können Krankenhäuser und Vertragsärztinnen und -ärzte dann entscheiden, ob sie diese ambulanten Leistungen anbieten. In diesem Zusammenhang kritisiert die Verbandschefin auch die unausgewogene Besetzung des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums. Dort könnten sich im Konfliktfall die Krankenhäuser und die Vertragsärzte gemeinsam gegen die Interessen der Beitragszahler durchsetzen. „Wenn zwei Stimmen der Krankenkassen, zwei Stimmen der Ärzte und zwei Stimmen der Krankenhäuser gegenüberstehen, kann es zu keinem fairen Interessenausgleich kommen, und es wird keine ausgewogenen Entscheidungen geben. Es bedarf hier schnell einer gesetzlichen Neuregelung.“