§ 5 Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) regelt die Sicherungszuschläge, die vereinbart werden, um Leistungen vorzuhalten, die aufgrund des geringen Versorgungsbedarfes über Fallpauschalen und Zusatzentgelte nicht finanzierbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Sachverhalt beschäftigt.