Das Landgericht München hat entschieden: Es gehört zu den ärztlichen Hauptpflichten aus dem Behandlungsvertrag, Patienten und Patientinnen Ursachen, Verlauf und Folgen eines Zwischenfalls zu erläutern. Außerdem müsse Hilfe bei der Bewältigung angeboten werden, wenn das Erlebte verarbeitet werden muss.

Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass dies der Behandlerseite bereits ab dem Moment des Eintritts des Schadens obliege, aber erforderlichenfalls auch noch in der Folgezeit, ggf. auch noch nach Erhebung einer Arzthaftungsklage; das soll auch dann noch gelten, wenn ein erstes gerichtliches Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis kommt, die Beschwerden seien iatrogen und nicht Folge eines pathologischen Prozesses. Im Einzelfall könne dies sogar die Notwendigkeit implizieren, die Haftung – wenigstens dem Grunde nach – anzuerkennen und das Bedauern zum Ausdruck zu bringen. Komme die Behandlerseite dieser Pflicht zum Eingeständnis ihrer Verantwortlichkeit über einen langen Zeitraum nicht nach, läge insgesamt eine Pflichtverletzung vor, deren Dauer und Nachhaltigkeit aber schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen sei (LG München II, Urteil v. 04.05.2021 – 1 O 2667/19).
Praxistipp: Vor derartigen Eingeständnissen sollte aber dringend Rücksprache mit der Haftpflichtversicherung genommen werden und deren Anweisungen folge leisten. Zudem: Den Patienten trifft ein Mitverschulden, wenn er den Rechtsstreit mit dem Ziel einer Verurteilung anstelle eines Vergleiches aus Verbitterung in die Länge zieht und sich damit eigenverantwortlich diesen Belastungen aussetzt.
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Dr. Tobias Weimer, M.A, Fachanwalt für Medizinrecht und zertifizierter Compliance Officer (TÜV), c/o WEIMER I BORK – Kanzlei für Medizin-, Arbeits- & Strafrecht, Frielinghausstr. 8, 44803 Bochum; www.kanzlei-weimer-bork.de; weimer@kanzlei-weimer-bork.de |