Qualitätsmanagement
Krankenhäuser, die minimalinvasive Herzklappeninterventionen durchführen wollen, müssen jährlich in Form von Checklisten nachweisen, dass sie die qualitätssichernden Mindeststandards erfüllen, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seiner Richtlinie festlegt. Dies hat der G-BA beschlossen.
Kliniken, die kathetergestützte Aortenklappenimplantationen (TAVI) oder das Clipverfahren an der Mitralklappe (transvenöse Clip-Rekonstruktion der Mitralklappe) durchführen wollen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um diese Leistungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung anbieten zu dürfen. Auf Grund der unterschiedlichen Komplexität und Komplikationsprofile von TAVI und dem Clipverfahren an der Mitralklappe sind die Anforderungen abgestuft. Der Nachweis muss über die nun beschlossenen Checklisten erfolgen, die Teil der noch nicht in Kraft getretenen Richtlinie werden. Die Richtigkeit der Angaben kann vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vor Ort überprüft werden.
„Herzstück der Regelungen zur TAVI ist die gemeinsame Indikationsstellung durch den Kardiologen und den Herzchirurgen sowie die Gewährleistung eines umfassenden Komplikationsmanagements während, aber auch nach dem Eingriff“, so Dr. Regina Klakow-Franck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung. „Als minimal-invasives Behandlungsverfahren bietet die TAVI viele Vorteile insbesondere für Patienten, die ansonsten inoperabel wären.“ Sie berge jedoch auch Risiken. Hierüber sowie über gegebenenfalls vorhandene Therapiealternativen müssten die Patienten in jedem Fall aufgeklärt werden, bevor sie sich für oder gegen eine TAVI entschieden.
Übergangsregelung bereits in Kraft getreten
Für Krankenhäuser, die nicht − wie in der Richtlinie für TAVI gefordert − sowohl über eine Fachabteilung für Kardiologie als auch über eine Fachabteilung für Herzchirurgie verfügen, wurde bereits am 22. Januar 2015 eine Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2016 beschlossen, die nun redaktionell überarbeitet wurde. Zudem ergänzte der G-BA eine Regelung für gemeinsam betriebene Einrichtungen zweier rechtlich selbstständiger Häuser: Auch diese dürfen zukünftig TAVI erbringen, sofern sämtliche Struktur- und Prozessqualitätsanforderungen erfüllt werden. Insbesondere müssen die räumliche Nähe der herzchirurgischen und kardiologischen Fachabteilung und eine organisatorische Gesamtverantwortung gewährleistet sein.