Hamburg: Im neuen Krankenhausgesetz spielt Qualität eine zentrale Rolle

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Der Hamburger Senat hat die Neufassung des Krankenhausgesetzes beschlossen. Dadurch sollen qualitätssichernde Mindestanforderungen künftig eine größere Rolle spielen. Anfang 2015 kommt es zudem zu Änderungen bei der Behandlung von Kindern, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen.

Im neuen Krankenhausgesetz sieht die Hamburger Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks die Struktur- und Ergebnisqualität systematisch berücksichtigt. – © pag, Thorsten Maybaum

Wie gut eine Klinik ihre Patienten versorgt, soll bei der Planung in Hamburg zukünftig eine zentrale Rolle spielen. Das geht aus der Neufassung des Krankenhausgesetzes hervor, die der Hamburger Senat beschlossen hat. Die Reform soll dazu beitragen, die Versorgungsqualität zu erhöhen und die Sicherheit der Patienten zu stärken.

In Zukunft soll etwa die Aufnahme einer Klinik oder Fachabteilung in den Krankenhausplan davon abhängig sein, ob qualitätssichernde Mindestanforderungen erfüllt werden. Bisher sei Krankenhausplanung vorwiegend eine Kapazitätsplanung, sagt Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks (SPD). Nun sollten Struktur- und Ergebnisqualität systematisch berücksichtigt werden. Erstmals sei gesetzlich verankert, Qualitätsaspekte verbindlich vorschreiben zu können. Damit solle auch das Ziel verfolgt werden, dass nicht alle Kliniken alles machen, sondern Behandlungen in den Abteilungen mit den besten Ergebnissen konzentriert werden.

Alle Hamburger klingen brauchen künftig einen Qualitätsbeauftragten

Im Detail sieht das Gesetz zum Beispiel vor, dass für Behandlungen mit erheblichen Qualitätsunterschieden in der Versorgung Vorgaben gemacht werden können, z.B. zur Unterschreitung von Komplikationsraten. Alle Kliniken müssen künftig Qualitätsbeauftragte berufen, die sich um die Qualitätssicherung und Patientensicherheit sowie die Fortbildung des Personals in diesen Fragen kümmern. Gibt es Auffälligkeiten bei einer Leistung der bundesweiten Qualitätsmessung, muss die Gesundheitsbehörde informiert werden.

Diese Neuerungen kommen 2015

Die Novelle nutzt der Senat auch, um weitere Anpassungen vorzunehmen: So wird geregelt, dass

  • Kinder grundsätzlich in Kinderkliniken oder -abteilungen behandelt werden.
  • Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren können in Erwachsenenabteilungen behandelt werden, wenn das Personal entsprechend qualifiziert ist und eine altersangemessene Betreuung gesichert ist.
  • Geburtskliniken sollen die Eltern über Angebote der Frühen Hilfen aufklären und mit den zuständigen Behörden und sonstigen Beteiligten kooperieren.
  • Zum Akteneinsichtsrecht der Patienten wird klargestellt, dass davon im Einzelfall zum Schutz der Behandelten abgesehen werden kann. Dies sei eine Anpassung des Hamburger Gesetzes an das bundesweit geltende Patientenrechtegesetz, heißt es vom Senat.
  • Zudem wird vorgeschrieben, dass die seit 2006 vorgeschriebenen Beschwerdestellen für Patienten unabhängig arbeiten müssen. Neu ist ein Paragraph über die Berücksichtigung der besonderen Belange und Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung bei der medizinischen Behandlung, sozialen Beratung und Betreuung sowie der räumlichen Unterbringung.
  • Die schon für Kinder in Kliniken vorgesehene Mitaufnahme einer Begleitperson wird auch für Menschen mit Behinderung möglich.

Der Entwurf soll nun in die Bürgerschaft eingebracht werden. Er soll Anfang 2015 in Kraft treten.