Impfpflicht Gesundheitsamt soll im Einzelfall entscheiden

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Die einrichtungsbezogene Impfpflicht greift ab dem 16. März 2022. Viele Gesundheitsämter sehen sich aber nicht in der Lage, Versäumnisse kontrollieren zu können.

Impfpflicht
Ab dem 16. März 2022 greift die einrichtungsbezogene Impfpflicht. – © Ralf (stock.adobe.com)

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) befürchtet Probleme in der Patientenversorgung. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) verweist allerdings auf die Möglichkeit, flexibel handeln zu können.

Gesundheitsamt prüft und entscheidet im Einzelfall

Sollten Arbeitskräfte bis zum 15. März 2022 keinen Nachweis beim Arbeitgeber eingereicht haben, müsse das Gesundheitsamt prüfen und über das weitere Vorgehen entscheiden – je nach Lage des individuellen Falls, teilt das BMG auf Anfrage der Presseagentur Gesundheit mit. Zwar könne dann ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden – muss aber nicht zwangsläufig. Auch ein Bußgeldverfahren sei möglich. „Bis das Gesundheitsamt ein Betretungs- beziehungsweise Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat, ist eine Weiterbeschäftigung der betroffenen Person grundsätzlich möglich.“

Zu berücksichtigen bei der Entscheidung seien:

  • die personelle Situation der Einrichtung
  • und mögliche Versorgungsengpässe.

DKG verweist auf Versorgungsengpässe

Dr. Gerald Gaß, DKG-Vorstandsvorsitzender weist auf die Engpässe in der Versorgung hin: „Umso wichtiger ist es, dass Rechtsklarheit hergestellt wird und die Gesundheitsämter nach dem 15. März einheitlich und mit angemessenen Übergangsfristen das weitere Verfahren umsetzen.“

Bereits Ende 2021 warnte der Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD) vor einen Mehraufwand für die Gesundheitsämter. Diese seien damals bereits zum großen Teil völlig überlastet gewesen, heißt es in der Stellungnahme vom Dezember des BVÖGD zum Impfpflicht-Gesetz. „Es ist davon auszugehen, dass in den Kreisen, in denen eine hohe Inzidenz vorliegt, auch eine niedrige Impfquote besteht. Dies trifft dann die Gesundheitsämter doppelt.“

Aktuell schlägt der stellvertretende BVÖGD-Vorsitzende Dr. Johannes Nießen Medienberichten zufolge vor, dass zunächst der Arbeitgeber ungeimpfte Mitarbeiter anspricht. Scheitere das, könnte das Ordnungsamt Tätigkeitsverbote aussprechen. Treten dann noch fachliche Fragen auf, käme das Gesundheitsamt ins Spiel.