Das „Digitale Versorgung Gesetz“ (DVG) Gesundheits-App auf Rezept

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Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation („DVG“) unternimmt Jens Spahn einen weiteren Schritt zum digitalen Wandel des Gesundheitssystems. Das Ziel: „den digitalen Wandel zu gestalten und nicht zu erleiden“.

Mit dem Referentenentwurf des Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation („DVG“) unternimmt Jens Spahn einen weiteren Schritt zum digitalen Wandel des Gesundheitssystems. Patienten sollen damit bald einen Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen haben. – © arrow (Fotolia.com)

Zur Erreichung dieses Ziels soll der Patient einen Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen haben – die von den Krankenkassen erstattet werden. Digitale Gesundheitsanwendungen sind z.B. Gesundheits-Apps, die dem Patienten beim regelmäßigen Einnehmen und Dosieren von Medikamenten helfenoder Patienten mit Bluthochdruck die Messwerterfassung und Auswertung der Ergebnisse erleichtern sollen.

Diese Gesundheits-Apps sollen entweder vom Arzt per Rezept verordnetoder unter Zustimmung der Krankenkasse angewandt werden können und von der Krankenkasse unter folgenden Voraussetzungen erstattungsfähig sein:

  • Gesundheits-Apps müssen eine sogenannte „CE-Zertifizierung“ aufweisen und dürfen keine ärztlich fundierte diagnostische und therapeutische Funktion erfüllen.  
  • Außerdem müssen sie in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen aufgenommen werden. Dafür stellt der Hersteller einen elektronischen Antrag. Die Gesundheits-App wird durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte („ BfArM“) auf Sicherheit, Funktionstauglichkeit und Qualität sowie ihren positiven Versorgungseffekt geprüft. Die genauen Kriterien sind von dem Bundesministerium in einer gesonderten Verordnung noch zu regeln. Ist der Nachweis positiver Versorgungseffekte bei Antragsstellung noch nicht möglich, kann eine vorläufige Aufnahme bis zu zwölf Monate erfolgen, um den Versorgungsnutzen nachzuweisen. Bestätigt sich der Nutzen nicht, muss die App nach den zwölf Monaten wieder aus dem Verzeichnis gelöscht werden.
  • GKV-Spitzenverband und Hersteller der digitalen Gesundheitsanwendungen verhandeln die Erstattungsbeträge, wobei erfolgsabhängige Preisbestandteile mit einer „Sollen“-Formulierung ziemlich explizit eingefordert werden. Wenn die Gesundheit-Apps über die im BfArM-Verzeichnis genannten Funktionen hinausgehen, muss dies vom Patienten selbst getragen werden.
  • Die Gesundheits-Apps müssen allgemein zugänglich und direkt von dem Hersteller angeboten werden. Ein Vertrieb über digitale Plattformen wie z.B. über den Apple Store oder Google Store soll es nur in Ausnahmefällen geben.

Darüber hinaus sollen durch das DVG u.a. ab Januar 2021 ein Anspruch des Patienten begründet werden, dass seine Daten in die elektronische Patientenakte übertragen werden. Auch soll die Telemedizin durch eine extrabudgetäre Vergütung von Telekonsilen attraktiver gestaltet und die Inanspruchnahme einer Videosprechstunde durch die Patienten vereinfacht werden, indem den Ärzten erlaubt wird, für diese auf ihrer Website zu werben. Zudem sollen digitale Innovationen durch Krankenkassen gefördert werden. Solche Innovationen können insbesondere Telemedizin Projekte sein.

Das DVG soll voraussichtlich zum Jahreswechsel in Kraft treten.

Neben dem DVG läutet das Termin- und Servicestellengesetz („ TSVG“) durch die Einführung der digitalen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ebenso wie der Referentenentwurf für ein Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung („ GSAV“) durch eine geplante Regelung der digitalen Rezeptübermittlung das digitale Zeitalter des Gesundheitssystems ein.

Fazit

Im Ergebnis ist die zunehmende gesetzliche Regelung der Digitalisierung des Gesundheitswesens begrüßenswert, da sie als einen ersten Schritt für die praktische Umsetzung und Finanzierung der nunmehr in vielen Bundesländern zulässige ausschließliche telemedizinischen Fernbehandlung betrachtet werden kann.

Kontakt zur Fachanwaltin
Karolina Lange, LL.M. (Medizinrecht) bei TaylorWessing, Kontakt: K.Lange@taylorwessing.com