KHZG
Die Fördervoraussetzungen des KHZG erfordern in der Praxis oft tiefergehendes Know-how. Drei Fachleute von Taylor Wessing berichten von ihren Erfahrungen und geben Ratschläge fürs Antrags- und Bewilligungsverfahren.

Am 29. Oktober 2020 ist das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz soll die Digitalisierung von Krankenhäusern vorangetrieben und im Interesse einer qualitativ hochwertigen und modernen Gesundheitsversorgung deutlich verbessert werden. Hierzu stellen Bund und Länder insgesamt 4,3 Milliarden Euro zur Förderung von Investitionen in die digitalen Strukturen der Krankenhäuser zur Verfügung. Eine Förderung wird aber nicht voraussetzungslos gewährt. Sie ist abhängig von der Erfüllung zahlreicher Fördervoraussetzungen, die teilweise in gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere in der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung) und teilweise in der vom Bundesamt für Soziale Sicherheit (BAS) eigens erlassenen Förderrichtlinie geregelt sind.
Unterschiede in den Bundesländern
Eingebettet ist die Einhaltung der einschlägigen Fördervoraussetzungen in ein durchaus komplexes Antrags- und Bewilligungsverfahren, das jedes Bundesland in Eigenregie ausgestaltet hat. Dementsprechend sind die einzuhaltenden Fristen und sonstigen formellen Anforderungen für die Anmeldung entsprechender Förderbedarfe durchaus inhomogen: Während beispielsweise in Hamburg die Bedarfsanmeldungen der Krankenhäuser bereits bis zum 31. Januar 2021 einzureichen waren, haben Krankenhäuser in Thüringen und Bremen noch bis zum 30. September 2021, in Baden-Württemberg sogar noch bis zum 15. Oktober 2021 Zeit. Wird in den meisten Bundesländern die Einreichung der ausgefüllten Formulare des BAS gefordert, ist in Niedersachsen zusätzlich ein von einem neutralen, auftragnehmerunabhängigen IT-Dienstleister ausgestelltes Gutachten über die Einhaltung der Fördervoraussetzungen erforderlich.
Vergaberecht beachten
Für eine erfolgreiche Antragstellung ist die Kenntnis der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und landesrechtlichen Besonderheiten zwingend. Das gilt nicht nur für die initiale Bedarfsanmeldung, sondern auch für mögliche, in einigen Bundesländern bereits angekündigte weitere Verteilungsrunden und die Abgrenzung von Vorhaben nach dem KHZG zu anderen von Bund und Ländern aufgelegten Förderprogrammen. Neben dem umfangreichen Antragsprozess sieht die Förderrichtlinie zudem vor, dass „bei der Vergabe von Aufträgen […] die Vorgaben des nationalen und europäischen Vergaberechts durchgehend zu berücksichtigen [sind].“ Über das Landeshaushaltsrecht gelten regelmäßig die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, welche die Anwendbarkeit von Vergabebestimmungen (beispielsweise der Unterschwellenvergabeordnung) vorsehen. Das heißt, dass auch Häuser in privater oder freigemeinnütziger Trägerschaft das Vergaberecht beachten und regelmäßig förmliche Vergabeverfahren durchführen müssen.
Die bisherigen Erfahrungen mit der Umsetzung des KHZG bestätigen, dass nichtöffentliche Häuser oft nur über geringe Erfahrung im Umgang mit dem Vergaberecht verfügen. Die vergaberechtlichen Vorgaben führen gerade bei diesen Häusern zur Verunsicherung. Das Thema ist ernst zu nehmen. Die Gesundheitsministerien einzelner Bundesländer haben bereits angekündigt, dass sie im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung die Einhaltung der vergaberechtlichen Vorgaben verstärkt prüfen werden. Vergabeverstöße können zur vollständigen Rückforderung der Zuwendungen führen. Bei Trägern, deren Häuser auf mehrere Länder verteilt sind, kommt erschwerend hinzu, dass diese die teils sehr unterschiedlichen Schwellenwerte der verschiedenen Länder zu beachten haben.
Aus vergaberechtlicher Perspektive ist die Gestaltung der Förderung nach dem KHZG für nichtöffentliche Häuser aus einem weiteren Grund nachteilig: Das KHZG erlaubt Häusern, Vorhaben mit einem Umsetzungsstart ab dem 2. September 2020 – also noch vor Erlass der Förderrichtlinie im November 2020 – fördern zu lassen. Faktisch profitieren von dieser Regelung nicht selten allein öffentliche Häuser, da nur diese zu diesem Zeitpunkt das Vergaberecht beachten mussten. Nichtöffentliche Häuser können nur in Ausnahmefällen – etwa bei Vorliegen eines Alleinstellungsmerkmals – eine rückwirkende Förderung erreichen.
Insbesondere für Häuser in freigemeinnütziger oder privater Trägerschaft kann rechtliche Beratung zur Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen daher notwendig und empfehlenswert sein. Die Beratungsaufwände können teilweise gefördert werden.
Über die Autoren: |
Dr. Vanessa Christin Vollmar, Salary Partnerin, Fachanwältin für Medizinrecht und auf die Beratung im stationären Gesundheitswesen spezialisiert, Kontakt: V.Vollmar@taylorwessing.com Dr. Michael Brüggemann, Partner, Experte im Vergabe- und EU-Beihilferecht sowie im Außenwirtschaftsrecht, Taylor Wessung, Kontakt:M.Brueggemann@taylorwessing.com Johannes Schaadt-Wambach, Associate, Taylor Wessing, Experte im Vergabe- und EU-Beihilferecht sowie im Außenwirtschaftsrecht, Kontakt: J.Schaadt-Wambach@taylorwessing.com |