Wenn der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) tätig wird, führt dies oftmals zu rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen. Ein Streitpunkt ist dabei oft die sogenannte Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro gemäß § 275 Abs. 1c SGB V.