Integrierte Versorgung & Transsektorale Zusammenarbeit
Der aktualisierte AOP-Vertrag ist unterzeichnet. Der AOP-Katalog wird um 208 OPS-Kodes erweitert, GKV-Versicherte haben mit dem Start des neuen Jahres einen Anspruch auf fast 3.100 Leistungen, die ambulant im Krankenhaus oder bei Niedergelassenen durchgeführt werden können.

„Mit der Weiterentwicklung des AOP-Katalogs haben die Selbstverwaltungspartner den Grundstein für die Ambulantisierung gelegt. Der Reformprozess ist angestoßen, die erste Umsetzungsstufe ist erreicht. Die Patientinnen und Patienten profitieren hier jetzt von einer bedarfsgerechten und qualitätsgesicherten Versorgung. Für uns ist das ein guter Start ins Reformjahr 2023″, erklärt Dr. Doris Pfeiffer, Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes. Dieser hat sich mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. (DKG) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) auf die Weiterentwicklung des AOP-Kataloges geeinigt und einen aktualisierten Vertrag dazu unterzeichnet.
Damit wurde der Katalog für ambulante Operationen um 208 OPS-Kodes erweitert. Ab dem 1. Januar 2023 haben GKV-Versicherte einen Anspruch auf fast 3.100 Leistungen, die ambulant im Krankenhaus oder bei der niedergelassenen Ärzteschaft durchgeführt werden können.
Ziel der Ambulantisierung ist es u.a, die vorhandenen Ressourcen im Gesundheitswesen besser zu nutzen und den internationalen Rückstand beim ambulanten Operieren aufzuholen, wie es seitens des GKV-Spitzenverbandes heißt.
Fit für die Ambulantisierung?
Für Entscheiderinnen und Entscheider im Krankenhaus gehen diese strukturellen Veränderungen der Rahmenbedingungen voraussichtlich mit genauso vielen Chancen wie Risiken einher. Um sowohl Chanen als auch Risiken angesichts zunehmender Vorhaben in Richtung Ambulantisierung vorausschauend einordnen zu können, kann dieser Leitfaden eine wertvolle Orientierungshilfe sein.
Zum Lesetipp: Fit für die Ambulantisierung?
Ambulantisierung: Neue AOP-Leistungen und Kontextfaktoren
Neben den neuen AOP-Leistungen wurden im AOP-Vertrag u.a. sogenannte Kontextfaktoren (z.B. Pflegegrad oder bestimmte Begleiterkrankungen) definiert, die auch den individuellen Gesundheitszustand der Patientinnen und Patienten berücksichtigen. So kann im Einzelfall entschieden werden, ob eine ambulante oder eine stationäre Behandlung erforderlich ist. Diese klaren Kriterien unterstützen zudem die Abrechnungsprozesse zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern.
Verbunden mit der AOP-Katalogerweiterung wurde zudem die Vergütung von AOP-Leistungen angepasst. Eine erste Schweregraddifferenzierung der Vergütung wird umgesetzt. Diese bildet insbesondere einen erhöhten Aufwand in der Patientenversorgung bei Reoperationen über einen Vergütungsaufschlag ab. Darüber hinaus wurden Nachbeobachtungszeiten verlängert: Jetzt wird eine Überwachungszeit der Patientinnen und Patienten – abhängig von Eingriff bzw. Alter oder Vorerkrankungen – bis zu insgesamt 16 Stunden ermöglicht.
Nächste Schritte in der Ambulantisierung
Die vorliegende Neufassung des AOP-Vertrags wurde auf Grundlage des im April 2022 veröffentlichten Gutachtens des IGES Instituts erarbeitet. Damit haben die Vertragsparteien die Umsetzung des gesetzlichen Auftrags aus dem MDK-Reformgesetz vom 14. Dezember 2019 aufgenommen. Unmittelbar nach Abschluss des jetzt unterzeichneten Vertrags werden die Vertragsparteien den gesetzlichen Auftrag gemäß § 115b SGB V abschließen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 sollen der AOP-Vertrag umfangreich überarbeitet und der AOP-Katalog auch um Leistungen mit komplexerem Regelungserfordernis ergänzt werden.
Zum aktuellen AOP-Katalog
Den aktuellen AOP-Katalog „Ambulantes Operieren am Krankenhaus – GKV-Spitzenverband“ gibt es mit einem Klick hierauf.