Reinigung
Ob Reinigung und Desinfektion im Krankenhaus oder in Alten- und Pflegeheimen: In fachlicher Hinsicht liegen die Unterschiede allenfalls im Detail. Es gibt aber unterschiedliche rechtliche Vorgaben. Was Gebäudereiniger in Alten- und Pflegeeinrichtungen beachten müssen.

Im Krankenhaus liegen und lagen seit jeher kranke und operierte Menschen jeden Alters, oftmals mit geschwächter Immunabwehr. In Alten- und Pflegeheimen hat sich der Bewohnerkreis hingegen über die Jahre von überwiegend alten zu vermehrt kranken und pflegebedürftigen Menschen entwickelt. Dies ist zum einem der steigenden Lebenserwartung geschuldet und zum anderen den immer ausgefeilteren lebensverlängernden medizinischen Möglichkeiten.
Was im Krankenhaus gilt
Medizinisch betrachtet besteht oftmals kein Unterschied zwischen Patientinnen und Patienten in medizinischen Einrichtungen und Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen. Das Infektionsrisiko dieses (betagten) Personenkreises ist hoch – egal ob im Krankenhaus oder in Alten- und Pflegeheimen. Daher sollte man annehmen, dass für Alten- und Pflegeheime mittlerweile die gleichen Hygienestandards und rechtlichen Vorgaben gelten wie für Allgemeinstationen im Krankenhaus. Doch weit gefehlt. Für die Reinigung und Desinfektion in medizinischen Einrichtungen gibt es die RKI-Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention. Die Vorgaben sind verbindlich einzuhalten. Zudem werden speziell in der neuen DIN-Norm 13063 für die Krankenhausreinigung genaue Vorgaben bezüglich der Reinigung in medizinischen Einrichtungen gemacht. Entsprechende verbindliche Vorgaben für Alten- und Pflegeheime gibt es jedoch nicht.
Die Situation in Alten- und Pflegeheimen
Für diese Einrichtungen gilt lediglich eine Empfehlung des RKI, die „Empfehlung der Infektionsprävention in Heimen“. Im Gegensatz zur RKI-Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention ist sie aber nicht verbindlich. Zudem behandelt die Empfehlung fast ausnahmslos den Bereich Pflege und medizinische Verfahrensanweisungen. Verbindliche Vorgaben gibt es laut RKI deshalb nicht, weil – anders als für Krankenhäuser – für Alten- und Pflegeheime bislang keine umfassenden Untersuchungen über den Einfluss von Infektionspräventionsprogrammen und Infektionskontrollmaßnahmen vorliegen. Die Empfehlung zur Infektionsprävention in Heimen bezieht sich übrigens nicht auf Seniorenresidenzen, weil diese eher einen Hotelcharakter aufweisen.
Auf den Heimbetreiber kommt es an
Was also gilt nun in Sachen Reinigung und Desinfektion in Alten- und Pflegeheimen? Letztlich das, was der Betreiber der Einrichtung vorgibt. Er soll bzw. sollte laut Heimgesetz und RKI-Empfehlung zur Infektionsprävention so agieren, dass von der Einrichtung keine Gefahr für die Bewohnenden bzw. Patientinnen und Patienten ausgeht. Das Heimgesetz, speziell § 11 Abs. 1, besagt, dass ein ausreichender Schutz vor Infektionen zu gewährleisten und sicherzustellen ist bzw. dass von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen an die Hygiene eingehalten werden müssen.
Grundsätzliches in Sachen Infektionsprävention in Alten- und Pflegeheimen regelt das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Gemäß § 36 IfSG und § 1 Abs. 1, 1a des Heimgesetzes sind Einrichtungen verpflichtet, innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Form von Hygieneplänen schriftlich festzulegen, mit dem Ziel, Infektionsrisiken für Bewohnerinnen und Bewohner sowie Personal in den betreffenden Einrichtungen zu minimieren. Dazu gehört u.a.
- die Analyse der einrichtungsspezifischen Infektionsgefahren (Risikoanalyse) in den verschiedenen Bereichen,
- Festlegung konkreter Maßnahmen zur Risikominimierung,
- Methoden zur Überwachung der Einhaltung der Risikominimierungsmaßnahmen mit einem vertretbaren Aufwand,
- Festlegung von Zeitabschnitten, nach denen die Effizienz und Aktualität des Hygieneplans überprüft werden, sowie
- Festlegung von Einzelheiten der Dokumentation des Hygieneplans und Schulung der Beteiligten.
Ein Äquivalent zur Krankenhausreinigung ist das nicht. Konsequent wäre es, die Reinigung und Desinfektion an den vor einer Infektion zu schützenden Personen festzumachen – und nicht an der Art der Einrichtung.
Das A & O: Desinfektion von Oberflächen
Oberflächendesinfektion ist die effektivste Maßnahme gegen die Verbreitung von Keimen und Bakterien in Alten- und Pflegeheimen. Neuralgische Punkte sind die besucher-, bewohner- und patientennahen Oberflächen – die so genannten Touchflächen – und die sanitären Anlagen bzw. Nassbereiche. Zu den Touchflächen zählen z.B. Tisch- und Stuhlunter- sowie -oberseiten, Geländer und Türgriffe, Lichtschalter, Spendersysteme und Bettumrandungen. Sie sollten täglich desinfiziert werden. Die Desinfektion der Bodenflächen spielt hingegen eine eher untergeordnete Rolle, da Patientinnen und Patienten oder Besuchende den Boden in der Regel nicht direkt mit der Haut oder der Hand berühren.
Grundsätzlich sind bei der Reinigung und Desinfektion in Alten- und Pflegeheimen Systeme mit einem hohen Maß an passiver Sicherheit gefragt. Dazu gehören z.B. auch Dosiersysteme. Unabhängig davon sollten ausschließlich Reinigungstextilien aus Mikrofaser eingesetzt werden. Mikrofasern entfernen aufgrund ihrer Mechanik über 90 Prozent aller Keime sowie Bakterien auf der Oberfläche und neigen im Gegensatz zu Baumwolle wesentlich weniger zu Verkeimung.

Vorgetränkte Reinigungstextilien
Ein guter Teamplayer in Sachen passive Sicherheit ist auch das System der wasserlosen Reinigung und Desinfektion in Verbindung mit der Mopp- und Tuchabwurfmethode. Bei der manuellen Vorgehensweise werden die Reinigungstextilien mit einer definierten Menge an Reinigungs- bzw. Desinfektionslösung, z.B. in Moppboxen, übergossen und zum Einsatzort gebracht. Aber auch die Ausrüstung in der Waschmaschine ist möglich.
Bei der desinfizierenden Reinigung in Alten- und Pflegeheimen verwendet die Reinigungskraft pro Zimmer oder Bereich einen oder mehrere vorgetränkte Nasswischbezüge und Reinigungstücher. Nach der Reinigung werden die Textilien abgeworfen und anschließend desinfizierend gewaschen. Sehr wichtig hierbei ist, dass die Bezüge und Tücher trocken und sauber bis zur nächsten Verwendung gelagert werden (wie für Krankenhäuser auch in der RKI-Richtlinie und der DIN 13063 vorgeschrieben beziehungsweise vorgegeben).
Bereiche mit erhöhtem Infektionsrisiko
Allgemeinbereiche wie Treppen – abgesehen vom Geländer – oder Flure, Abstell-, Material- und Nebenräume bedürfen keiner besonderen Reinigung und Desinfektion, da von diesen Flächen keine Gefährdungen für die zu schützenden Personen ausgehen. Ebenso können Verwaltungsbereiche unberücksichtigt bleiben. Anders sieht es bei Schwesternzimmern und Pflegestützpunkten aus. Von diesen Bereichen gehen ein erhöhtes Infektionsrisiko sowie die Gefahr von Keimverschleppungen aus. Auch sollten die Tee- und Stationsküchen nicht vergessen werden. Alle Bereiche, die gemeinsam vom Pflegepersonal genutzt werden (Umkleideräume gehören auch dazu), sind Bereiche, die im Hinblick auf Reinigung und Desinfektion die gleiche Aufmerksamkeit bekommen sollten wie die bewohnernahen Touchflächen.
Nass- und Sanitärbereiche im Blick
Auch den Nassbereichen und speziell den sanitären Anlagen in Alten- und Pflegeheimen kommt eine besondere Bedeutung zu. Die sanitären Anlagen sind nicht selten mit Körperflüssigkeiten verunreinigt. Diese Verunreinigungen müssen vor der Desinfektion zuerst entfernt werden, denn Schmutz lässt sich bekanntlich nicht desinfizieren. Aber auch ohne Verunreinigungen mit Körperflüssigkeiten gestaltet sich die Reinigung und Desinfektion dieser Bereiche nicht selten schwierig. Denn die Nasszellen sind eng und vollgestopft mit persönlichen Utensilien der Bewohner und Körperhygieneprodukten oder Pflegehilfsmitteln.
Böden eher nachrangig zu betrachten
Entspannter sind die Bewohnerzimmer zu sehen. Bodenflächen spielen eine untergeordnete Rolle, da der Boden in der Regel nicht berührt wird. Die Desinfektion von Oberflächen ist die effektivste Maßnahme gegen die Verbreitung von Keimen und Bakterien. Deshalb sollte bei der Reinigung und Desinfektion der Bewohnerzimmer ein besonderes Augenmerk auf die Bettumrandung und das Nachtkästchen gelegt werden.
Zumindest in fachlicher Hinsicht gelten somit in Alten- und Pflegeheimen für den Gebäudereiniger weitestgehend die gleichen Rahmenbedingungen wie im Krankenhaus auf den allgemeinen Stationen. Die Oberflächen müssen (Krankenhaus) beziehungsweise sollten (Alten- und Pflegeheime) täglich desinfizierend gereinigt werden, Blut und Stuhl sind vom Pflegepersonal zu entfernen. Sanitäre Anlagen sind so zu reinigen, dass keine Gefahr der Ansteckung für die Nutzer mit krankmachenden Keimen ausgeht. Für Besucherinnen und Besucher der Gemeinschaftstoiletten gilt das bei Bedarf auch mehrmals täglich. Und zwar immer mit desinfizierenden sauren Reinigern – auch die Bodenflächen.
Grundsätzlich desinfizierend reinigen
Das Reinigungspersonal muss sich routinemäßig die Hände desinfizieren, das Tragen von geeigneten Schutzhandschuhen ist obligatorisch. Zudem unterliegen die Reinigungskräfte dem Infektionsschutzgesetz und müssen entsprechend unterwiesen, geschult und untersucht sein.
Grundsätzlich sollte die Reinigung in hygienerelevanten Bereichen desinfizierend mit einem Vier-Farben-System mit Mikrofasertextilien durchgeführt werden. Die Reinigungsgeräte wie Reinigungswagen oder -maschinen müssen unter hygienischen Gesichtspunkten geeignet sein und regelmäßig desinfizierend aufbereitet werden. Reinigungstextilien müssen ebenfalls desinfizierend aufbereitet und trocken und sauber bis zur nächsten Anwendung gelagert werden. Wo technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll, sollten vorgetränkte Wischbezüge und Tücher eingesetzt werden. Das Verfahren ist in Sachen Desinfektion und Verhinderung von Keimverschleppungen unschlagbar und spart zudem Zeit und Geld sowie Ressourcen.
Zusammenfassend kann man festhalten, dass Gebäudereinigungsunternehmen, die in hygienerelevanten Einrichtungen tätig sind, im Wesentlichen das Infektionsschutzgesetz personenbezogen beachten und umsetzen müssen. Die RKI-Empfehlung zur Infektionsprävention in Heimen gibt lediglich Hilfestellung bei der täglichen Ausführung von Reinigung und Desinfektion. Der Gebäudedienstleister sollte daher in der Lage sein, Arbeiten in Alten- und Pflegeheimen gegebenenfalls auch ohne korrekte Vorgaben des Betreibers auszuführen.
Autor Uwe Büttner ist Gebäudereinigermeister, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger und selbstständiger Berater mit dem Schwerpunkt öffentliche Ausschreibungen.
Dieser Beitrag ist zuerst bei rationell reinigen erschienen.