Urteil Ärzteschaft muss rechtzeitig über OP aufklären

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Ein ärztliches Aufklärungsgespräch über eine bevorstehende Operation darf nicht erst am Tag des Eingriffs erfolgen. Das entscheidet das Landgericht Frankenthal (Pfalz).

Ein ärztliches Aufklärungsgespräch muss ausreichend und rechtzeitig vor der OP stattfinden urteilte das Landgericht. – © thatinchan (stock.adobe.com)

Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal spricht in einem solchen Fall einer Frau aus Baden-Württemberg jetzt ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro zu. „Ein Aufklärungsgespräch erst am Tag der Operation oder sogar erst während der OP-Vorbereitung ist wegen des bestehenden Zeitdrucks grundsätzlich verspätet“, teilt die Justizbehörde mit.

Patientin wurde nicht ausreichend und rechtzeitig über Risiken aufgeklärt

Die Betroffene litt nach Darstellung des Landgerichts unter mehreren Augenbeschwerden, u.a. starker Kurzsichtigkeit, erhöhtem Augeninnendruck und Trübung einer Linse. In einer Augenarztpraxis in der Metropolregion Rhein-Neckar wurde ihr deshalb bei einem Auge eine Linse mit mehreren Sehstärken eingesetzt. Kurze Zeit nach dem Eingriff fiel die Sehfähigkeit auf nur noch 25 Prozent. Die Patientin gab dem Operateur die Schuld; ihm seien Fehler unterlaufen. Außerdem habe er sie nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt, weshalb sie sich nicht für eine andere, weniger riskante Behandlung entschieden habe. Die Frau reichte Klage gegen den Mediziner ein.

Mit Erfolg. Zwar konnte die Kammer nicht feststellen, dass die OP fehlerhaft abgelaufen war. Allerdings sei der Eingriff bereits wegen fehlender wirksamer Einwilligung rechtswidrig gewesen. Der Arzt habe nicht beweisen können, dass die Patientin vor der OP rechtzeitig und ausreichend aufgeklärt worden war. Nach eigenen Angaben des Operateurs habe das Aufklärungsgespräch erst eine halbe Stunde vor dem Eingriff stattgefunden. Das sei nicht ausreichend, um einem Patienten eine freie Entscheidung ohne Zeitdruck zu ermöglichen, so die Kammer. Darüber hinaus habe die, von dem Arzt behauptete, Aufklärung auch inhaltliche Mängel aufgewiesen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken ist eingelegt worden (Az. 4 O 147/21).