Mangel an rechtfertigender Indikation bei Röntgenuntersuchungen Abrechnungsbetrug

Ein Kerngedanke der Leistung und auch der Kompetenz der Fachärzte für Radiologie – als auch anderer Röntgenanwender wie Orthopäden, Zahnärzten – ist die Stellung der sogenannten rechtfertigenden Indikation nach §§ 119, 83 Abs. 3 StrlSchV (früher § 23 Abs. 1 RöV).

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